08.12.2025 17:36
Umtausch auf dem Weihnachtsmarkt: Was Käufer wissen müssen!// IN KÜRZE
Weihnachtsmarktbesucher sollten sich bewusst sein, dass ein Umtausch von erworbenen Waren in der Regel nicht möglich ist. Kulanz der Händler spielt eine große Rolle, während bei defekter Ware gesetzliche Gewährleistungsrechte greifen. Käufer sollten Kassenbons aufbewahren und die Kontaktdaten der Standbetreiber sichern.
08.12.2025 | Quelle : report.hamburg Redaktion
Die festliche Atmosphäre auf Weihnachtsmärkten zieht viele Besucher an, die in den Genuss von Glühwein, gebrannten Mandeln und handgefertigten Geschenken kommen. Doch was passiert, wenn sich das einstige Kaufvergnügen als Fehlkauf herausstellt? Der vermeintliche Traum von einem Umtausch, wie man ihn aus dem Online-Handel kennt, könnte schnell zum Albtraum werden.
Anders als beim Online-Shopping besteht auf Weihnachtsmärkten kein gesetzliches Widerrufsrecht. Käufer, die nach dem Einkauf zu Hause feststellen, dass ein Artikel nicht gefällt oder nicht passt, haben in der Regel keinen Anspruch auf Rücknahme. Dies bedeutet, dass das Rückgaberecht weitgehend von der Kulanz der Händler abhängt.
Stefanie Kahnert, Juristin der Verbraucherzentrale Brandenburg, erläutert, dass die Entscheidung über einen Umtausch allein beim Verkäufer liegt. „Für einen Umtausch bei Nichtgefallen kommt es allein auf die Bereitschaft des Verkäufers an“, so Kahnert. Daher sollten Käufer sich vor dem Kauf darüber informieren, ob der jeweilige Händler bereit ist, eine Rückgabe oder einen Umtausch zu akzeptieren.
Eine schriftliche Bestätigung, die auf dem Kassenbon vermerkt wird, kann sich als äußerst nützlich erweisen. Experten empfehlen zudem, den Kaufbeleg aufzubewahren, auch wenn dieser rechtlich nicht zwingend erforderlich ist. Bei Kartenzahlungen kann ein Kontoauszug als Nachweis dienen, jedoch ist der klassische Kassenbon in der Regel unkomplizierter.
Darüber hinaus ist es ratsam, die Kontaktdaten des Standbetreibers zu notieren. Sollte der Weihnachtsmarkt abgebaut werden, könnte die Suche nach dem Verkäufer andernfalls problematisch werden. Eine Visitenkarte oder zumindest Name und Telefonnummer können später von großem Wert sein.
Im Gegensatz dazu sieht die Rechtslage bei mangelhaften Produkten anders aus. Hier greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das EU-weit gilt. Käufer haben das Recht, mangelhafte Ware innerhalb von zwei Jahren zu reklamieren. Der Händler ist dann verpflichtet, nachzubessern, Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten.
Ein Beispiel hierfür wäre eine auf dem Weihnachtsmarkt erworbene Tasche, deren Reißverschluss sich als defekt herausstellt. In einem solchen Fall besteht ein rechtlicher Anspruch auf Reklamation, insbesondere wenn der Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate auftritt, da dann vermutet wird, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag.
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